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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Workhands Product Logistics GmbH

 

1. Geltung der AGB:
1.1. Die gegenständlichen AGB liegen allen Aufträgen der der Workhands Product Logistics GmbH als Auftragnehmer (AN) an den Auftraggeber (AG) zu Grunde und gelten soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich Abänderung vereinbart haben; die AGB gelten insbesondere auch für zukünftige Aufträge des Vertragspartners an den AN.
1.2. Anders lautende AGB des AG wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den AN selbst dann nicht, wenn der AN nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluß widerspricht. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des AG. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Auftrag.
1.3. Der AG bestätigt, diese AGB genau gelesen und verstanden zu haben. Der AG ist mit diesen AGB voll inhaltlich einverstanden, es bestehen keine Unklarheiten.

2. Angebote:
2.1 Wenn nicht anders vereinbart, wird das Angebot ungültig, wenn es vom AG nicht innerhalb eines Monats bestätigt wird.
2.2 Aufträge müssen mit den angebotenen Mengen übereinstimmen. Falls sich die bestellten Mengen von den angebotenen unterscheiden, werden die Preise entsprechend angepasst.
2.3 Verwaltungskosten, die durch eine besonders aufwendige Angebotserstellung entstehen, werden dem AG in Rechnung gestellt, wenn das Angebot nicht zu einem Auftrag führt, vorausgesetzt das der AN darüber zeitgerecht informiert wurde.
Sollten für die Angebotslegung technische Vorarbeiten wie Muster oder neue Verfahrensabläufe notwendig sein so werden die Kosten dafür dem AG in Rechnung gestellt.
2.4 Das geistige Eigentum der zur Verfügung gestellten Muster bleibt beim AN. Derartige neue Entwürfe dürfen vom AG nicht ohne Bezahlung und/oder schriftliche Vereinbarung verwendet werden.
2.5 Die Preise basieren auf den Anforderungen, die der AG in der Anfrage spezifiziert hat, im Fall von Änderungen werden die Preise angepasst.
2.6 Prospekte und Kataloge sind unverbindlich.

3.Auftragsbestätigung, Verträge:
3.1 Der AN ist nur verpflichtet den AG zu beliefern, wenn er den Auftrag schriftlich oder elektronisch erhalten hat und alle Elemente der Anfrage enthalten sind.
3.2 Der Lieferplan für die jeweiligen Produkte muss deutlich spezifiziert sein und stellt einen Bestandteil des vereinbarten Preises dar. Sollte sich der AG entscheiden, die Lieferung der Waren zu verzögern wird der AN dem Kunden Lagergebühr in Rechnung stellen. (Paletten pro Woche)
3.3 Jegliche Änderung der Bestandteile der Auftragsbestätigung oder des Vertrages die der AG verursacht, berechtigt den AN dazu, die Preise entsprechend anzupassen.
3.4 Wenn der AG den Auftrag storniert, so stellt der AN dem AG eine Rechnung über alle für diesen Auftrag reservierten Rohmaterialien, sowie über alle übrigen Kosten die dem AG durch die Vorbereitung des Auftrages entstanden sind.

4. Lieferung, Rechnungslegung
4.1 Die Waren werden am Tag des Liefertermins gemäß Auftragsbestätigung oder Vertrag versandt und in Rechnung gestellt.

5.Warenannahme (Reklamation, Haftung)
5.1 Jegliche Reklamation bezüglich der Lieferung muss innerhalb von sieben Tagen nach Lieferdatum schriftlich erhoben werden. Wenn die Reklamation eine Beschädigung während des Transportes betrifft, so muss die Reklamation sofort nach Erhalt der Waren erhoben werden.
5.2 Lieferungen, welche vom AN als mangelhaft anerkannt worden sind, werden entweder korrigiert oder kreditiert. Der AN haftet nicht für Schadensersatz aus Folgeschäden.
5.3 Die Haftung des AN ist mit dem jeweiligen Rechnungsbetrag begrenzt. Der AN haftet nicht für Folgeschäden.

6. Bezahlung
6.1 Die vollständige Bezahlung der Rechnung ist nicht später als 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
6.2 Einen andere Zahlungstermin muss um Gültigkeit zu erlangen, dem AG gesondert schriftlich bestätigt werden.

7. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt wie Streiks, Transportverzögerungen, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder irgendwelche andere Gründe, auf die der AN keinen Einfluss hat und welche die Lieferung oder Erfüllung des Vertrages stören, befreit den AN von seiner Lieferverpflichtung. Wenn die Umstände dies erlauben, verständigt der AN den AG schriftlich oder fernmündlich.

8. Rechtsstreitigkeiten
Ein Rechtsstreit zwischen dem AG und dem AN wird einem Schiedsgericht vorgelegt, bei dessen Zusammenstellung jede Partei einen Schiedsrichter (nicht aus dem eigenen Personal) wählt und der dritte Schiedsrichter von den beiden Schiedsrichtern ernannt wird, oder falls diese keine Übereinstimmung erreichen sollten, vom Präsidenten des Handelsgerichtes, in dessen Sprengel der Produzent seinen Sitz hat. Das Verfahren erfolgt gemäß den Regeln, die das Schiedsgericht erstellt.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den geschäftlichen Beziehungen der Parteien ist für beide Parteien das Gericht am Sitz der beklagten Partei.


     

 
 
 
 
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